DIE GRÜNEN IM KREIS HEILBRONN

Satzung des Kreisverbandes Heilbronn  Bündnis 90/Die Grünen

 

§1 Gebiet

(1) Die Organisation ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/ Die Grünen,

Landesverband Baden-Württemberg.

Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den  Stadt - und Landkreis Heilbronn.

(2)Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg einschließlich  Frauenstatut und Beitrags-und  Kassenordnung sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung. Ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt,sinngemäß Anwendung.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beim Kreisverband wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt.

Dieser setzt umgehend den zuständigen Ortsverbandsvorstand  in Kenntnis.

(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Das neue Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Kreisvorstand nicht mit Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des Aufnahmeantrags die Aufnahme ausdrücklich ablehnt. Die/der Abgelehnte kann an die Kreismitgliederversammlung einen Antrag  zur Aufnahme stellen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit allen Rechten und Pflichten nach Ablauf der 30 Kalendertage.

 

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch Austritt, Streichung, Auschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisverband erfolgen,  wenn das Mitglied mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Das Mitglied kann beim Ortsvorstand oder beim Kreisvorstand in schriftlicher Form Stundung der Beitragszahlung oder Beitragsermäßigung beantragen. Kann sich der Ortsverband nicht mit dem Mitglied einigen, entscheidet der Kreisvorstand über diesen Antrag. Gegen diese Streichung ist die Anrufung der Kreisschiedskommission möglich.

(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch das Landesschiedsgericht  ausgesprochen . Er kann nur auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

§4 Ortsverband

(1) Über Gründung und räumliche Abgrenzung eines Ortsverbandes entscheidet der        Kreisvorstand. Ein Ortsverband soll mit mindestens 7 Mitgliedern gegründet  werden.

(2) Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Landes- und des Kreisverbandes.

 

§5 Organe

Organe des Kreisverbandes sind

1.                   die Kreismitgliederversammlung

2.                   der Kreisvorstand

3.                   die Kreisschiedskommision

 

§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1)Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.

(2)Die Kreismitgliederversammlung muß mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden.

Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder oder mindestens 3 Ortsverbänden muß eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.

(3)Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage (Poststempel). Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung, beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel).Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden.

Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(4) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die Mitglieder der Kreisschiedskommision, die Delegierten  zur Bundesversammlung, zur Landesversammlung, zum Landesausschuss, die KandidatInnen zur Regionalversammlung und die RechnungsprüferInnen. Die Wahlen sind geheim durchzuführen.

(5) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(6) über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Programme, den Haushalt, die Beitragsordnung (soweit sie nicht Angelegenheit der Ortsverbände ist) sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten beschließt sie mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren.

(7) Beschlüsse im Sinne des Absatz 6 sind unwirksam, wenn sie den Bestimmungen der Satzung des Landes- oder des Kreisverbandes widersprechen.

(8) Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Heilbronn. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder  der Partei Bündnis 90/ Die Grünen. Nichtmitglieder können auf Antrag ganz oder teilweise von der Teilnahme an der Kreismitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sich mindestens 20% der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.

(9) Die Kreismitgliederversammlung nimmt zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes einen schriftlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Auf Antrag von 1/3 der Kreismitgliederversammlung oder 3 Ortsverbänden oder 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes ist ein Tätigkeitsbericht auch außerhalb des in Satz 1 bestimmten Termins vorzulegen.

(10) Die Mehrheit der Frauen einer Kreismitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung für die gleiche Versammlung. Das Vetorecht kann je nach Beschlusslage nur einmal wahrgenommen werden.

 

§ 7 Kreisvorstand

(1)Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 3 maximal 6  Kreisvorständen und dem/der KreiskassiererIn. Der Kreisvorstand soll paritätisch von Frauen und Männern besetzt werden, das Gleiche gilt für die Wahl von Delegierten und für das Aufstellen von Wahllisten.

(2)Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Mindestens zwei Mitglieder des Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach aussen. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

(3)Die Vorsitzenden und die KreiskassiererIn werden für zwei Jahre gewählt. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, spätestens 40 Tage nach Ablauf der Wahlperiode Vorstandswahlen abzuhalten. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage (Poststempel).

(4) Jedes Mitglied des Kreisvorstandes kann nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.

(5) Nachwahlen wegen des Ausscheidens oder der Abwahl eines Mitgliedes des Kreisvorstandes gelten für die Amtsdauer des restlichen Vorstandes.

 

§ 8 Verfahren bei den Wahlen

(1)     Näheres regelt das anhängige Wahlstatut.

 

§ 9 Kreisschiedskommission

(1)Die Kreisschiedskommission besteht aus drei  Mitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden.

Mitglieder der Kreisschiedskommission dürfen nicht zugleich dem Kreisvorstand angehören.

(2)Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisschiedskommission ist das Landesschiedsgericht.

(3) Wurde eine Kreisschiedskommission nicht gebildet, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

 

§ 10 Kreisausschuss

(1)Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Kreisausschuss einzurichten ist.

(2)Der Kreisausschuss dient ausschließlich der Beratung und Koordination zwischen den

Kreismitgliederversammlungen. Die Sitzungen des Kreisausschusses sind zu protokollieren.

(3)Mitglieder des Kreisauschusses sind

1.        der Kreisvorstand

2.        je ein/e VertreterIn der Ortsverbände

3.        je ein/e VertreterIn des Heilbronner Gemeinderates und der Kreistagsfraktion

(4) Die Sitzungen des Kreisausschusses sind mitgliederöffentlich.

 

§ 11 Wahlbündnisse, öffentlich Wahlen

(1)Der Kreisverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesverbandes Wahlbündnisse einzugehen. Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der  Zustimmung einer Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes.

(2)Die BewerberInnen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweiligen Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des  betreffenden Wahlgesetzen gewählt.

 

§ 12 Delegiertenwahl

(1)Delegierte und Ersatzdelegierte zu Landesversammlungen und Landesausschuss werden jeweils neu gewählt.

(2) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Bundesversammlungen werden jeweils neu gewählt.

(3) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Versammlungen, auf denen KandidatInnen zur Bundestags- und Europawahl gewählt werden, werden jeweils neu gewählt.

(4) Bei der Wahl zu Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis festzulegen.

(5) Für die Wahl  der Delegierten gilt das in §8 festgelegt Wahlverfahren entsprechend.

 

§ 13 Kreiskasse

(1)Der/die KreiskassierIn führt die Kasse des Kreisverbandes. Er/Sie legt der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Haushaltsentwurf zur Beschlussfassung  vor. Zum Ende des Haushaltsjahres nimmt die Kreismitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht der KreiskassiererIn entgegen und fasst drüber Beschluss.

(2)Die KreiskassiererIn gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteieingesetzes.

(3)Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt die KreiskassiererIn die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber der KreiskassiererIn abrechnungspflichtig. Alle Belege sind zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskasse werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt.

(4) Mitgliedsbeiträge sind an die Ortsverbände oder an die Kreiskasse zu entrichten.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge orientiert sich  an 1 % der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitgliedes. Die Zahlung eines jährlichen Mitgliedbeitrages ist spätestens am 30.9. des Jahres fällig.

Der monatliche Regelbeitrag beträgt mindestens 12.- Euro.

(6) Auf Antrag des  Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand über eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung.

(7) Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.

(8) Die Kreismitgliederversammlung kann bis zu zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren wählen.

 

§14 Wirksamkeit

Die Satzung wurde  von der Kreismitgliederversammlung beschlossen.

Auch folgende Änderungen wurden von der Kreismitgliederversammlung beschlossen:

§ 1 Gebiet und §13 Kreiskasse am 18.7.2001 und traten in Kraft am 1.8.2001

§7 Punkt 1 am 7.2.2002 und traten in Kraft am 1.3.2002

§ 13  Absatz (5)Kreiskasse am 13.11.2003 und trat in Kraft am 1.1.2004

 

                                                             Heilbronn, den 7.5.2002