Satzung des Kreisverbandes Heilbronn Bündnis 90/Die Grünen
§1 Gebiet
(1) Die Organisation ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/ Die Grünen,
Landesverband Baden-Württemberg.
Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Stadt - und Landkreis Heilbronn.
(2) Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg einschließlich Frauenstatut und Beitrags-und Kassenordnung sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung. Ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt,sinngemäß Anwendung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beim Kreisverband wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt.
Dieser setzt umgehend den zuständigen Ortsverbandsvorstand in Kenntnis.
(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Das neue Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Kreisvorstand nicht mit Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des Aufnahmeantrags die Aufnahme ausdrücklich ablehnt. Die/der Abgelehnte kann an die Kreismitgliederversammlung einen Antrag zur Aufnahme stellen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit allen Rechten und Pflichten nach Ablauf der 30 Kalendertage.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch Austritt, Streichung, Auschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisverband erfolgen, wenn das Mitglied bei mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Das Mitglied kann beim Ortsvorstand oder beim Kreisvorstand in schriftlicher Form Stundung der Beitragszahlung oder Beitragsermäßigung beantragen. Kann sich der Ortsverband nicht mit dem Mitglied einigen, entscheidet der Kreisvorstand über diesen Antrag. Gegen diese Streichung ist die Anrufung der Kreisschiedskommission möglich.
(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen. Er kann nur auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§4 Ortsverband
(1) Über Gründung und räumliche Abgrenzung eines Ortsverbandes entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsverband soll mit mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
(2) Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Landes- und des Kreisverbandes.
§5 Organe
Organe des Kreisverbandes sind
1. die Kreismitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand
3. die Kreisschiedskommision
§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.
(2) Die Kreismitgliederversammlung muß mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden.
Auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder mindestens drei Ortsverbänden muß eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand in Textform unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage (Poststempel bzw. Absendedatum der E-mail). Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung, beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail).Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden.
Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die Mitglieder der Kreisschiedskommission, die Delegierten zur Bundesversammlung, zur Landesversammlung, zum Landesausschuss, die Kandidat*innen zur Regionalversammlung und die Rechnungsprüfer*innen. Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
(5) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(6) Über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Programme, den Haushalt, die Beitragsordnung (soweit sie nicht Angelegenheit der Ortsverbände ist) sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten beschließt sie mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren.
(7) Beschlüsse im Sinne des Absatz 6 sind unwirksam, wenn sie den Bestimmungen der Satzung des Landes- oder des Kreisverbandes widersprechen.
(8) Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Heilbronn. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Partei Bündnis 90/ Die Grünen. Nichtmitglieder können auf Antrag ganz oder teilweise von der Teilnahme an der Kreismitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sich mindestens zwanzig Prozent der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.
(9) Die Kreismitgliederversammlung nimmt zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes einen schriftlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Auf Antrag von 1/3 der Kreismitgliederversammlung oder 3 Ortsverbänden oder zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes ist ein Tätigkeitsbericht auch außerhalb des in Satz 1 bestimmten Termins vorzulegen.
(10) Die Mehrheit der Frauen einer Kreismitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung für die gleiche Versammlung. Das Vetorecht kann je nach Beschlusslage nur einmal wahrgenommen werden.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei, maximal sechs Kreisvorständen und dem/der Kreiskassierer*in. Der Kreisvorstand soll paritätisch von Frauen und Männern besetzt werden, das Gleiche gilt für die Wahl von Delegierten und für das Aufstellen von Wahllisten.
(2) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Mindestens zwei Mitglieder des Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
(3) Die Vorsitzenden und die Kreiskassierer*in werden für zwei Jahre gewählt. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, spätestens 40 Tage nach Ablauf der Wahlperiode Vorstandswahlen abzuhalten. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail).
(4) Jedes Mitglied des Kreisvorstandes kann nach vorheriger Aussprache mit 2/3-Mehrheit der Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.
(5) Nachwahlen wegen des Ausscheidens oder der Abwahl eines Mitgliedes des Kreisvorstandes gelten für die Amtsdauer des restlichen Vorstandes.
§ 8 Verfahren bei den Wahlen
(1) Näheres regelt das angehängte Wahlstatut.
§ 9 Kreisschiedskommission
(1) Die Kreisschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden.
Mitglieder der Kreisschiedskommission dürfen nicht zugleich dem Kreisvorstand angehören.
(2) Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisschiedskommission ist das Landesschiedsgericht.
(3) Wurde eine Kreisschiedskommission nicht gebildet, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
§ 10 Kreisausschuss
(1) Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Kreisausschuss einzurichten ist.
(2) Der Kreisausschuss dient ausschließlich der Beratung und Koordination zwischen den
Kreismitgliederversammlungen. Die Sitzungen des Kreisausschusses sind zu protokollieren.
(3) Mitglieder des Kreisauschusses sind
1. der Kreisvorstand
2. je ein/e Vertreter*in der Ortsverbände
3. je ein/e Vertreter*in des Heilbronner Gemeinderates und der Kreistagsfraktion
(4) Die Sitzungen des Kreisausschusses sind mitgliederöffentlich.
§ 11 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen
(1) Der Kreisverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesverbandes Wahlbündnisse einzugehen. Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes.
(2) Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweiligen Wahlkreisversammlungen in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzen gewählt.
§ 12 Delegiertenwahl
(1) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Landesversammlungen und Landesausschuss werden jeweils neu gewählt.
(2) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Bundesversammlungen werden jeweils neu gewählt.
(3) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Versammlungen, auf denen Kandidat*innen zur Bundestags- und Europawahl gewählt werden, werden jeweils neu gewählt.
(4) Bei der Wahl zu Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis festzulegen.
(5) Für die Wahl der Delegierten gilt das in §8 festgelegte Wahlverfahren entsprechend.
§ 13 Kreiskasse
(1) Der/Die Kreiskassier*in führt die Kasse des Kreisverbandes. Er/Sie legt der Kreismitgliederversammlung jährlich einen Haushaltsentwurf zur Beschlussfassung vor. Zum Ende des Haushaltsjahres nimmt die Kreismitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht des/der Kreiskassierer*in entgegen und fasst darüber Beschluss.
(2) Der/Die Kreiskassierer*in gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des fünften Abschnitts des Parteieingesetzes.
(3) Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die Kreiskassierer*in die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreiskassierer*in abrechnungspflichtig. Alle Belege sind zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskasse werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt.
(4) Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten.
(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge orientiert sich an 1 Prozent der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitgliedes. Die Zahlung eines jährlichen Mitgliedbeitrages ist spätestens am 01.06. des Jahres fällig.
Den monatlichen Mindestbeitrag regelt die angehängte Beitrags- und Kassenordnung.
(6) Auf Antrag des Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand über eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung.
(7) Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
(8) Die Kreismitgliederversammlung kann bis zu zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren wählen.
(9) Im Übrigen gilt die angehängte Beitrags- und Kassenordnung.
§14 Wirksamkeit
Die Satzung wurde von der Kreismitgliederversammlung beschlossen.
Auch folgende Änderungen wurden von der Kreismitgliederversammlung beschlossen:
§ 1 Gebiet und §13 Kreiskasse am 18.07.2001 und traten in Kraft am 01.08.2001
§7 Punkt 1 am 07.02.2002 und traten in Kraft am 01.03.2002
§ 13 Absatz (5) Kreiskasse am 13.11.2003 und trat in Kraft am 01.01.2004
Heilbronn, den 07.05.2002
Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Heilbronn von Bündnis90/DIE GRÜNEN
Die Beitrags- und Kassenordnung ist eine Ergänzung der Satzung des Kreisverbandes und regelt vor allem das Verhältnis zwischen Kreiskasse und Ortskassen.
Der Mindestbeitrag beträgt 15,00 Euro monatlich.
Die Mitgliedsbeiträge sind auf das Konto des Kreisverbandes zu zahlen.
Der monatliche Abführungsbeitrag des Kreisverbandes an die Ortsverbände wird auf 3,00 Euro pro Mitglied festgesetzt, soweit die Abführung an Landes- und Bundesverband von der tatsächlichen Zahlung gedeckt ist. Dieser Betrag soll den Erfordernissen der Ortsverbände zum Führen ihrer Geschäfte Rechnung tragen. Bei Bedarf können Zuschüsse beim Kreisverband beantragt werden.
Soweit Mitgliedsbeiträge noch an die Ortsverbände gezahlt werden, überweist der Ortsverband dem Kreisverband den Beitragsanteil, der den OV-Anteil von 3,00 Euro übersteigt, mindestens aber so viel, dass die Abführungsanteile an Bundes- und Landesverband gedeckt sind. Sind die Abführungsanteile an den Bundes- und Landesverband durch den gesamten Beitrag nicht vollständig gedeckt, so ist der gesamte Beitrag ohne Abzug des OV-Anteils zu überweisen.
Bei Auflösung eines Ortsverbandes geht die Ortskasse an die Kreiskasse über. Die Mitgliedsbeiträge werden von diesem Moment an von dem/der Kreiskassierer*in eingezogen und gehen an die Kreiskasse. Bei einer Reaktivierung des Ortsverbandes werden die Mitgliedsbeiträge weiter von dem/der Kreiskassierer*in eingezogen und die dem OV zustehenden 3,00 Euro pro Mitglied und Monat vom Kreisverband treuhänderisch verwaltet. Sollte der OV auf einer eigenen Kasse bestehen, werden ihm die ihm zustehenden Beitragsanteile halbjährlich überwiesen.
Diese Beitrags- und Kassenordnung wurde von der Kreismitgliederversammlung am 26.11.2015 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft. Die entsprechenden Beschlüsse wurden bereits bei der Kreismitgliederversammlung am 09.02.2015 abgestimmt.
Wahlstatut des Kreisverbandes Heilbronn
I. Geheime Wahlen
(1) Folgende Wahlen sind Immer geheim durchzuführen: Kreisvorstand, Kreiskassierer*in,
Kreisschiedskommission, Delegierte (Bundesversammlung, Landesversammlung, Landesausschuss), Nominierung von Bewerber*innen für öffentliche Wahlen.
(2) Bei den übrigen Wahlen kann die Versammlung einstimmig beschließen, dass offen abgestimmt wird, sofern eine geheime Wahl gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
II. Frauenquote
(l) Die Zahl der Plätze im Frauenwahlgang beträgt mindestens 50 % der insgesamt zu
besetzenden Plätze (siehe Anhang).
(2) Bleiben Plätze, die dem Frauenwahlgang vorbehalten sind, mangels Kandidat*innen oder mangels erforderlicher Stimmenzahl unbesetzt, werden diese Plätze in den offenen Wahlgang übernommen.
III. Wahlvorgang
(1) Die Wahl wird in zwei Wahlblöcken durchgeführt. Im ersten Wahlblock werden nur Frauen gewählt (Frauenwahlgang). Im zweiten Wahlblock können Männer und Frauen gewählt werden (offener Wahlgang).
Bei Bedarf können in jedem Block mehrere Wahlgänge durchgeführt werden.
(2) Die Stimmenzahl für jedes stimmberechtigte Mitglied beträgt 2/3 (abgerundet) der Zahl der im Wahlgang zu besetzenden Plätze, mindestens jedoch eine Stimme (siehe Anhang).
Gewählt sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen. Das Quorum beträgt 20 Prozent. Bei
Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Bleibt dies ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
(3) Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. Erforderlich ist auch hier die absolute Mehrheit. Bei einem erforderlichen dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Das Quorum beträgt 33 %. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Bleibt dies ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
(4) Können nach diesem Verfahren nicht alle Plätze besetzt werden, entscheidet die Versammlung über das weitere Vorgehen.
IV. Satzungscharakter
(1) Dieses Wahlstatut kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen und geändert werden.
(2) Die Einladungsfrist beträgt 28 Kalendertage (Poststempel).
Anhang
Plätze insgesamt | Frauenwahlgang | Offener Wahlgang | ||
| Plätze | Stimmen | Plätze | Stimmen |
2 | 1 | 1 | 1 | 1 |
3 | 2 | 1 | 1 | 1 |
4 | 2 | 1 | 2 | 1 |
5 | 3 | 2 | 2 | 1 |
6 | 3 | 2 | 3 | 2 |
7 | 4 | 2 | 3 | 2 |
8 | 4 | 2 | 4 | 2 |
9 | 5 | 3 | 4 | 2 |
10 | 5 | 3 | 5 | 3 |
11 | 6 | 4 | 5 | 3 |
12 | 6 | 4 | 6 | 4 |