Satzung und Beitragsordnung

Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heilbronn

§1 Name, Sitz und Organisation

  1. Der Kreisverband Heilbronn ist Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Er führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heilbronn“ und führt die Kurzbezeichnung GRÜNE Heilbronn. Er hat seinen Sitz in
    Heilbronn. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Heilbronn und die Stadt Heilbronn. Die genaue Aufteilung der Kreisverbände in Baden-Württemberg ergibt sich aus der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg.
  2. Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbands und des Landesverbands Baden-Württemberg, die untergeordnete Gebietsverbände betreffen, finden im Kreisverband Anwendung, soweit sie in dieser Satzung nicht zulässigerweise anders geregelt sind. Dazu zählen insbesondere auch die Frauen- und Vielfaltsstatute des Bundes- und Landesverbands, die Beitrag- und Finanzordnung
    des Landesverbands sowie die Landesschiedsordnung.

§2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Kreisverband (KV) beteiligt sich an der politischen Willensbildung in seinem Tätigkeitsgebiet, insbesondere auch durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
  2. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in ihrem Grundsatzprogramm niedergelegt. Der Kreisverband ist diesem Grundsatzprogramm verpflichtet. Für das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands können gesonderte Programme erarbeitet und beschlossen werden.
  3. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen* in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Wir setzen uns seit unserer Gründung für gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ein. Entsprechend des Vielfaltsstatuts des Landesverbandes ist die Repräsentation von gesellschaftlich
    diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil innerhalb der Partei unser Ziel.
  4. Der Kreisverband erkennt seine Verantwortung gegenüber der Jugend an und fördert die Jugendarbeit vor Ort.
  5. Der Kreisverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei in seinem Tätigkeitsgebiet.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, die/der die Grundwerte, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei im Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes angehört.
  2. Mitglied im Kreisverband Heilbronn kann sein, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands hat. Wechselt ein Mitglied den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, geht die Mitgliedschaft in der Regel auf den neuen Gebietsverband über. Auf begründeten Antrag können auf Entscheidung des Kreisvorstands auch Personen, die keinen Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet haben, Mitglied im Kreisverband sein.
  3. Die Mitgliedschaft wird in Textform bei einer Parteigliederung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand. Der Vorstand teilt den Interessierten in Textform die Aufnahme oder die Zurückweisung des Antrags innerhalb von 30 Tagen mit. Im Fall der Zurückweisung oder wenn der Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen beantwortet wurde, können die Interessierten Einspruch bei der Kreismitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des Kreisverbands.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Arbeit im Kreisverband zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, die Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch zu nehmen sowie über die Arbeit der Kreisverbandsorgane informiert zu werden.
  5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch die Beitrag- und Finanzordnung geregelt. Die Kreismitgliederversammlung beschließt und ändert die Beitrag- und Finanzordnung mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Eine Änderung der Anschrift und der Emailadresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand in Textform erklärt
    werden. Er ist sofort wirksam.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn
    das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher
    schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung
    den fälligen Betrag nicht zahlt. Gegen die Streichung ist die Anrufung der
    zuständigen Schiedskommission möglich, die endgültig entscheidet.
  4. Ein Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen nach §15 (2) Landessatzung
    auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbands,
    dem das Mitglied angehört, durch das zuständige Schiedsgericht erfolgen.

§5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§6 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV) besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands. Jedes Mitglied des Kreisverbands hat dabei Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbands. Sie bestimmt die Grundzüge der Politik des Kreisverbands, kontrolliert die Arbeit des Kreisvorstands und kann per Beschluss über alle in die Zuständigkeit des Kreisverbands fallenden Angelegenheiten entscheiden, für die nach Satzung oder Gesetz keine anderen Organe bestimmt sind. Insbesondere ist die Kreismitgliederversammlung zuständig für:
    a. die Wahl des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer:innen,
    b. die Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung (BDK),
    Landesdelegiertenkonferenz (LDK), zur LAG FrauenPolitik des Landesverbands und der Delegierten zum Landesfinanzrat.
    c. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen und die Entlastung des Vorstands,
    d. die Verabschiedung des Haushaltsplans,
    e. Änderungen der Satzung,
    f. die Verabschiedung und Änderung der Beitrag- und Finanzordnung,
    g. Beschlüsse über politische Programme für das Tätigkeitsgebiets des Kreisverbandes,
    h. Anträge an die Bundesversammlung (BDK) oder Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
    i. Änderungen im Zuschnitt der Gliederungen innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Kreisverbands.
  3. Im Rahmen der Kreismitgliederversammlung werden die Delegierten zur Landeswahlversammlung (LWV) von den auf Grundlage der Wahlgesetze Stimmberechtigten gewählt.
  4. Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens zwei Mal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem innerhalb von 30 Tagen durchzuführen, wenn dies von drei Ortsverbänden oder 30 Mitgliedern schriftlich beantragt wird.
  5. Die Kreismitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kreisvorstands auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  6. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe einer vor-läufigen Tagesordnung zu versenden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse oder Anschrift verwendet wurde, welche das Mitglied der Partei bekannt gegeben hat. Vorliegende Anträge sind den Mitgliedern in gleicher Form zur Verfügung zu stellen.
  7. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Kreismitgliederversammlung abschließend.
  8. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  9. Die Kreismitgliederversammlung wird, wenn sie nichts anderes beschließt, von einem vom Kreisvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Die Kreismitgliederversammlung kann durch Beschluss den Ablauf der Versammlung und alle dabei auftretenden Verfahrensfragen regeln.

§7 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus zwei Kreisvorsitzenden, der Kreisschatzmeister:in und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die beiden Kreisvorsitzenden und die Kreisschatzmeister:in bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der Kreisvorstand insgesamt und die beiden Kreisvorsitzenden sind mindestquotiert zu besetzen. Mindestens ein Platz soll durch ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND
    Heilbronn besetzt werden.
  2. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes auf Grundlage der Gesetze und Verordnungen, der Satzungen und Ordnungen und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand nimmt die politische Außenvertretung des Kreisverbandes auf Grundlage des Grundsatzprogramms, der sonstigen Programme und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung wahr.
    Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    a. die Einberufung der Kreismitgliederversammlung
    b. die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    c. die Aufstellung des Haushalts
    d. die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts
    e. Personalentscheidungen im Rahmen des Haushalts
  3. Der geschäftsführende Kreisvorstand nimmt die Außenvertretung des Kreisverbands nach §26 BGB und die Arbeitgeber:innenfunktion für den Kreisverband wahr, wenn der Kreisverband Beschäftigte hat. Im Übrigen sind die Mitglieder des Kreisvorstands gleichberechtigt. Der Kreisvorstand kann besondere Vertreter:innen bestellen. Die Benennung der Vorsitzenden nimmt der Kreisvorstand selbst vor.
  4. Die Kreisschatzmeisterei verwaltet das Geldvermögen des Kreisverbands, führt nach den Vorgaben des Parteiengesetzes, der Finanzordnung der Landespartei und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung Buch und bereitet den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. Falls die Kreisschatzmeister:in vorzeitig aus dem Amt ausscheiden sollte, nimmt bis zu einer Nach- oder Neuwahl der Vorstand seine Aufgaben wahr.
  5. Die Kreisvorstandmitglieder werden von der Kreismitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren direkt in ihre Ämter gewählt. Wenn ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode ausscheidet, ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der Amtszeit möglich.
  6. Die Abwahl eines oder aller Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit ist mit einfacher Mehrheit möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung. Bei der Neuwahl des Vorstands können die bisherigen Vorstandsmitglieder erneut kandidieren. Nach der Neuwahl ist die Ämterübergabe unverzüglich zu vollziehen.
  7. Der Kreisvorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sitzungen können auch digital stattfinden. Wenn erforderlich, können Beschlüsse auch im digitalen Umlaufverfahren mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes getroffen werden. Beschlüsse sind zu protokollieren.
  8. Der Kreisvorstand kann seine Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln und kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.

§8 Durchführung von Wahlen und Abstimmungen im Kreisverband

  1. Anträge auf Beschlüsse an die Kreismitgliederversammlung können vom Kreisvorstand, Ortsmitgliederversammlungen, von jedem Mitglied einzeln oder von mehreren Mitgliedern zusammengestellt werden. Anträgen müssen dem Kreisvorstand mindestens fünf Werktage vor der Kreismitgliederversammlung in Textform zugegangen sein. Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichend bedürfen Änderungen der Satzung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und einer Ankündigung in der Tagesordnung.
  2. Wahlen und Abstimmungen können im Rahmen der Gesetze in digitaler Form durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, solange kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
  4. Personenwahlen und Nominierungen für öffentliche Wahlen, Vorstandswahlen und die Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zu Organen übergeordneter Gebietsverbände erfolgen in geheimer Wahl. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn auf Befragen kein Mitglied Widerspruch erhebt.
  5. Bei der Wahl des Kreisvorstands wird zuerst die Kreisschatzmeister:in gewählt und sodann der restliche Kreisvorstand.
  6. Die Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbands zur Mindestquotierung, zum Frauenvotum und zum Frauenveto sind für die Versammlungen des Kreisverbands verbindlich.
  7. Entsprechend dem Frauenstatut wird in nach Frauen- und offenen-Plätzen getrennten Wahlgängen gewählt. Wahlen in gleiche Parteiämter können per Blockwahl durchgeführt werden. Wenn mehr Bewerber:innen als Plätze zur Verfügung stehen, muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von Minderheiten so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel (Bruchteile auf ganze Stimmzahl mathematisch gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber:innen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
  8. In Organe und als Delegierte in Organe übergeordneter Gebietsverbände können nur Mitglieder des Kreisverbands gewählt werden.
  9. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der wesentliche Versammlungsablauf sind durch eine vom Vorstand oder von der Kreismitgliederversammlung bestimmte Person zu protokollieren.

§9 Ortsverbände

  1. Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsverbände (OV) gegründet werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem in der Regel mindestens sieben Mitglieder ansässig sind. Über die räumliche Zuordnung der Ortsverbände entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
  2. Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung eines Ortsverbands. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von zwei Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsverbands wohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
  3. Jedes im Tätigkeitsgebiet eines Ortsverbandes wohnende Mitglied wird dem Ortsverband als Mitglied zugeordnet.
  4. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsmitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Wenn der Ortsverband eine eigene Kasse führt, ist eines davon die/der Ortskassierer:in, die/der in einem eigenen Wahlgang zu wählen ist. Näheres zu Wahlen regelt der
    §8 dieser Satzung.
  5. Die Ortsverbände können eigenen Ortskassen führen. Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt die Kreisschatzmeisterei die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber der Kreisschatzmeisterei abrechnungspflichtig. Die Finanzbeziehungen zwischen Kreis- und Ortsverband
    regelt die Beitrag- und Finanzordnung des Kreisverbandes.
  6. Die Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben. Diese dürfen dieser Satzung und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände allerdings nicht widersprechen.
  7. Kommt ein Ortsverband seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der regelmäßigen Durchführung der Ortsmitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, kann er durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden; etwaiges Vermögen des Ortsverbands fällt dann dem Kreisverband zu.

§10 Sonstige Strukturen

§10.1 Die OV-KV-Vernetzung

Der Kreisverband Heilbronn legt großen Wert auf Kommunikation und Vernetzung auch und gerade mit seinen Ortsverbänden. Zur Koordinierung und Vernetzung zwischen Kreisvorstand und den Ortsverbänden soll mindestens zweimal im Jahr zu einem OV-KVTreffen eingeladen werden, um die aktuelle Lage in den Ortsverbänden und dem gesamten Kreisverband zu besprechen. Zu den Vernetzungstreffen können bei Bedarf auch Mandatsträger:innen, die grüne Fraktion der Gemeinderäte und die grüne Kreistagsfraktion eingeladen werden.

§10.2 Die Frauen*-Vernetzungsgruppe

Der KV Heilbronn fördert die Gleichstellung der Geschlechter durch eine Frauen-Gruppe und verpflichtet sich diese Gruppe organisatorisch und finanziell zu unterstützen. Die Frauen-Gruppe ist ein Austausch-und Vernetzungsformat zum Empowerment von Frauen. Es ist jede eingeladen, die sich als Frau identifiziert.

§10.3 Arbeitskreise

Es besteht die Möglichkeit thematische Arbeitskreise auf der Ebene des Kreisverbandes ins Leben zu rufen. Alle Mitglieder haben das Recht sich organisatorisch und inhaltlich in die Arbeit der Kreisverbände einzubringen. Über die Einrichtung und Auflösung der Arbeitskreise entscheidet der Kreisvorstand.

§10.4 GRÜNE JUGEND Heilbronn

Die Förderung der Jugend und deren aktive Einbindung ist essenziell für unsere Gesellschaft, unsere Partei und unseren Kreisverband. Der Kreisverband Heilbronn unterstützt die GRÜNE JUGEND Heilbronn vor Ort organisatorisch und finanziell. Die GRÜNE JUGEND Heilbronn darf die Räume des Kreisverbandes uneingeschränkt nutzen. Die GRÜNE JUGEND Heilbronn erhält vom Kreisverband ein Budget über das der Vorstand der GRÜNE JUGEND frei verfügen kann. Näheres regelt die Beitragsordnung. Alle für die Partei geltenden Grundsätze gelten auch für die GRÜNE JUGEND Heilbronn.

§11 Delegierte

  1. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesversammlung (BDK) werden mindestens einmal im Jahr entsprechend des gültigen Delegiertenschlüssels geheim von der Mitglieder-versammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden. Für eine Bundesversammlung (BDK), auf der eine Liste für die Europawahl aufgestellt wird, müssen die Delegierten ausdrücklich neu unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Vorgaben gewählt
    werden.
  2. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK) werden mindestens einmal im Jahr entsprechend des gültigen Delegiertenschlüssels geheim von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden.
  3. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeswahlversammlung werden im Rahmen der Kreismitgliederversammlung von den nach den gesetzlichen Bestimmungen stimmberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl ausdrücklich für die jeweilige Versammlung gewählt. Dabei können nur Delegierte gewählt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die besonderen
    Voraussetzungen für die jeweilige Parlamentswahl erfüllen.
  4. Bei den Ersatzdelegierten nach Nr. 1-3 ist eine Reihenfolge nach Stimmergebnis festzulegen. Frauenplätze können nur von weiblichen Ersatzdelegierten besetzt werden.
  5. Die Kreismitgliederversammlung wählt den oder die Kreisschatzmeister:in oder ein anderes Mitglied des Kreisvorstands in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren als Delegierte:n in den Landesfinanzrat.
  6. Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Delegierte und eine Ersatzdelegierte zur Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik des Landesverbands. Gewählt werden können nur Frauen, die Mitglied der Partei sind.
  7. Die Delegierten sollen den Organen des Kreisverbands regelmäßig berichten.

§12 Rechnungsprüfer:innen

  1. Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den von der Kreisschatzmeisterei erstellten Rechenschaftsbericht vor der Vorlage an die Kreismitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Buchführung des Kreisverbandes.
  2. Es sind zwei Rechnungsprüfer:innen auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte der zu prüfenden Gliederung sein. Eine vorzeitige Abwahl ist mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung.

§13 Öffentliche Wahlen

  1. Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstands Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des jeweiligen Gebietsverbandes.
  2. Die Bewerber:innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes und der zugehörigen Verordnungen gewählt.

§14 Streitigkeiten und Ordnungsmaßnahmen

  1. Über Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbands, insbesondere Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung, sowie die Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Organe des Kreisverbands und der Ortsverbände entscheidet das entsprechend der Landesschiedsordnung zuständige Schiedsgericht.
  2. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied angehört,
    eine Parteiordnungsmaßnahme nach §15 Abs 1 der Landessatzung beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden.
  3. Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied angehört, durch das zuständige Schiedsgericht ausgeschlossen
    werden.
  4. Die Enthebung aus Funktionen des Kreisverbands bzw. der im Kreisverband organisierten Ortsverbände ist angezeigt, wenn diese zur Schädigung der Partei, zu persönlichem Vorteil oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die andere Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.

§15 Kostenerstattung

  1. Der Kreisverband erstattet den Mitgliedern jene Kosten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Partei im Auftrag des Vorstands oder der Kreismitgliederversammlung entstehen. Es gilt die Erstattungsordnung des Landesverbands in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Anträge auf Kostenerstattung müssen innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Entstehung und jedenfalls bis zum 31. Januar des Folgejahrs (es gilt die jeweils kürzere Frist) in Schriftform mit Beifügung der Originalbelege bei der Kreisschatzmeisterei eingereicht werden (Ausschlussfrist).

§16 Auflösung oder Verschmelzung

Über eine eventuelle Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbands hat die Kreismitgliederversammlung gleichzeitig mit einfacher Mehrheit Beschluss zu fassen. Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbands mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Bestätigung werden alle Mitglieder binnen 30 Tagen nach Fassung des Auflösungsbeschlusses in Schriftform aufgefordert. Für den Eingang der Bestätigungen beim Kreisverband ist eine Frist von mindestens 14 Tage zu setzen. Vorhandenes Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Landesverband Baden-Württemberg.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 13. April 2023 in Kraft.

Frühere Satzungen und Wahlstatute treten mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Anhang 1: Plätze gemäß Frauenstatut

Plätze insgesamt/Frauenwahlgang/Offener Wahlgang

InsgesamtFrauenwahlgangOffener Wahlgang
211
321
422
532
633
743
844
954

Anhang 2: Ortsverbände und zugehörige Gemeinden des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kreisverband Heilbronn

OV Bad Friedrichshall Bad Friedrichshall, Oedheim
OV Bad RappenauBad Rappenau
OV Bad WimpfenBad Wimpfen
OV HeilbronnHeilbronn
OV LeingartenLeingarten
OV NeckarsulmNeckarsulm
OV Neckar-SchozachFlein, Lauffen, Neckarwestheim, Nordheim, Talheim
OV Schozach-BottwartalAbstatt, Beilstein, Ilsfeld, Untergruppenbach
OV Weinsberger TalEberstadt, Ellhofen, Erlenbach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Obersulm,
Weinsberg, Wüstenrot
OV ZabergäuZaberfeld, Brackenheim, Cleebronn, Güglingen, Pfaffenhofen

Gemeinden im KV Heilbronn ohne OV: Eppingen, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchhardt, Langenbrettach, Massenbachhausen, Möckmühl, Neudenau, Neuenstadt, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Widdern

Beitrag- und Finanzordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heilbronn

Die Beitrag- und Finanzordnung ist eine Ergänzung der Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Heilbronn und regelt die Mitgliederbeiträge, das Verhältnis zwischen Kreiskasse und Ortskassen und der GRÜNEN JUGEND Heilbronn.

Der Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag für Arbeitstätige beträgt 1% des Nettoeinkommens monatlich, mindestens aber 15,00 Euro monatlich.
Studierende, Schüler:innen und Auszubildende unter 28 Jahren können einen ermäßigten Beitrag von 4 Euro pro Monat entrichten.
Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen können einen ermäßigten Beitrag von 7,65 Euro pro Monat entrichten. Dieser Betrag orientiert sich an Abgaben des Kreisverbandes an Landes- und Bundesverband für jedes Mitglied.
Für Mitglieder, die keinen Beitrag entrichten können (z.B. Sozialhilfeempfänger:innen etc.), kann der Kreisvorstand eine Sonderregelung treffen und Betroffene auf begründeten Antrag von einem Beitrag befreien.
Die Mitgliedsbeiträge sind auf das Konto des Kreisverbandes zu zahlen. Der Beitrag soll per Lastschrifteinzug beglichen werden. Die Abbuchungen erfolgen in der Regel im Voraus zum Anfang des jeweiligen Quartals. Die vierte Quartalsabbuchung darf ab Mitte November erfolgen. Tritt ein Mitglied im Verlaufe eines Monats ein, so fällt der erste Beitrag erst zum Folgemonat an.
Kündigt ein Mitglied im Verlaufe eines Monats, so ist für diesen Monat der Mitgliedsbeitrag vollständig zu entrichten.

Verhältnis Kreiskasse und Ortskassen

Der monatliche Abführungsbeitrag des Kreisverbandes an die Ortsverbände wird auf 3,00 Euro pro Mitglied festgesetzt, soweit die Abführung an Landes- und Bundesverband von der tatsächlichen Zahlung gedeckt ist. Dieser Betrag soll den Beitrag- und Finanzordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heilbronn Erfordernissen der Ortsverbände zum Führen ihrer Geschäfte Rechnung tragen. Bei Bedarf können Zuschüsse beim Kreisverband beantragt werden.


Soweit Mitgliedsbeiträge noch an die Ortsverbände gezahlt werden, überweist der Ortsverband dem Kreisverband den Beitragsanteil, der den OV-Anteil von 3,00 Euro übersteigt, mindestens aber so viel, dass die Abführungsanteile an Bundes- und Landesverband gedeckt sind. Sind die Abführungsanteile an den Bundes- und Landesverband durch den gesamten Beitrag nicht vollständig gedeckt, so ist der gesamte Beitrag ohne Abzug des OV-Anteils zu überweisen.


Bei Auflösung eines Ortsverbandes geht die Ortskasse an die Kreiskasse über. Die Mitgliedsbeiträge werden von diesem Moment an von dem/der Kreiskassiererin eingezogen und gehen an die Kreiskasse. Bei einer Reaktivierung des Ortsverbandes werden die Mitgliedsbeiträge weiter von dem/der Kreiskassiererin eingezogen und die dem OV zustehenden 3,00 Euro pro Mitglied und Monat vom
Kreisverband treuhänderisch verwaltet. Sollte der OV auf einer eigenen Kasse bestehen, werden ihm die ihm zustehenden Beitragsanteile halbjährlich überwiesen.

Die GRÜNE JUGEND Heilbronn

Der Kreisverband Heilbronn gewährt der GRÜNEN JUGEND Heilbronn 500€ im Jahr. Auf Antrag beim Kreisvorstand kann der GRÜNE JUGEND Heilbronn Sonderbudget gewährt werden.
Diese Beitrag- und Finanzordnung wurde von der Kreismitgliederversammlung am 13. April 2023 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Satzung und Beitragsordnung als Download